SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Abänderung und Kündigung
Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001002
Dokumentnummer
NOR12012751
alte Dokumentnummer
N1198910259H
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