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Artikel 8 Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1989

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Abänderung und Kündigung

Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR12012751

alte Dokumentnummer

N1198910259H

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