§ 2.
Soweit in dieser Vereinbarung auf Bestimmungen von Gesetzen verwiesen und nichts besonderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10000937
Dokumentnummer
NOR12012316
alte Dokumentnummer
N1198810347E
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