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Artikel 25 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

TEIL III

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011862

alte Dokumentnummer

N1198710396A

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