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Artikel 6 Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

ARTIKEL VI

Artikel 6

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend die Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder eine andere Art der Streitschlichtung beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von der Regierung ausgewählt und der dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen können, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes benannt wird.

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