Artikel 4
(1) Die Erforschung und Nutzung des Mondes ist Sache der gesamten Menschheit und wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaflichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt. Den Interessen gegenwärtiger und künftiger Generationen sowie der Notwendigkeit, die Verbesserung des Lebensstandards und der Voraussetzungen für Fortschritt und Entwicklung auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen zu fördern, ist gebührend Rechnung zu tragen.
(2) Die Vertragsstaaten lassen sich bei ihrer gesamten Tätigkeit hinsichtlich der Erforschung und Nutzung des Mondes von dem Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten. Die internationale Zusammenarbeit bei der Anwendung dieses Übereinkommens soll so umfassend wie möglich sein und kann multilateral, bilateral oder über internationale zwischenstaatliche Organisationen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011003
alte Dokumentnummer
N1198419175S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)