Artikel 21
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011020
alte Dokumentnummer
N1198419192S
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