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Artikel 19 Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1984

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.

(4) Für jeden Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

(5) Der Generalsekretär unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011018

alte Dokumentnummer

N1198419190S

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