Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Für jeden Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
(5) Der Generalsekretär unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011018
alte Dokumentnummer
N1198419190S
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