Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
§ 30e.
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.
Schlagworte
Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40119502
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
