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§ 30e ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 30e.

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119502

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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