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Artikel 7 Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 7

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen.

(2) Das Abkommen wird nach Ablauf dieser fünf Jahre stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 2, 3 und 4 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

Geschehen in Bujumbura am 2. Februar 1984 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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