Artikel 4
(1) Die Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, von den Fachkräften im Sinne dieses Abkommens keine anderen Leistungen als die vertraglich vereinbarten zu verlangen.
(2) Darüber hinaus wird die Österreichische Bundesregierung die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Burundi keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.
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