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Artikel 6 Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 6

(1) Die rwandesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.

(2) Die rwandesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

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