vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. 1. Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. 2. Reisekosten von Österreich nach Rwanda und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörige;
  3. 3. Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Kigali und zurück;
  4. 4. Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
  5. 5. Kosten für Urlaubsfahrten in Rwanda oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)