vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 9 FristenUeb

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1983

ARTIKEL 9

Jede Vertragspartei kann die Maßnahmen ergreifen, die sie bezüglich der Anwendung dieses Übereinkommens auf Fristen für geeignet hält, die zu dem Zeitpunkt laufen, in dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)