ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen berührt nicht bereits geschlossene oder noch zu schließende zwei- oder mehrseitige Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen oder die zu ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen regeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)