Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, vorausgesetzt daß mindestens zwei der Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, eine gemeinsame Grenze haben.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)