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Art. 6 § 12 Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1983

Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen sind auf fünf Jahre befristet, d.h. bis 17. November 1988 (vgl. § 17).

Artikel VI

Wissenschaft und Forschung

§ 12. Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und Forschung einschließlich Dokumentation und Information zu kooperieren.

(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte unterstützen.

(3) Im besonderen soll die Kooperation in den Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung und Recyclingforschung fortgesetzt und auf den Bereich der innovationsbezogenen Forschung ausgedehnt werden.

(4) Zur Durchführung der Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein Kooperationskomitee eingesetzt, dem je die gleiche Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes Kärnten angehören.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010522

alte Dokumentnummer

N1198310846R

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