§ 4. Fremdenverkehr
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogrammes 1980 bis 1989) ebenso wie jene des Landes Kärnten fortzusetzen.
(2) In der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Kärnten durchführt, besteht die Möglichkeit, zur Strukturverbesserung vorwiegend einsaisonal ausgerichteter Gebiete für strukturpolitisch bedeutende Fremdenverkehrsvorhaben im Rahmen der Richtlinien den Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren anzuwenden. Das Land Kärnten wird für diese Vorhaben seinen Zinsenzuschuß von 1 auf 2 Prozent erhöhen.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.
(4) Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, kommen der Bund und das Land Kärnten überein, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10000752
Dokumentnummer
NOR12010516
alte Dokumentnummer
N1198310838R
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