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Artikel 28 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 28

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Abkommen beglaubigte Abschriften.

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