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Artikel 20 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 20

Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlußakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

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