Artikel 14
Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte
Das Aushungern von Zivilpersonen als Mittel der Kriegsführung ist verboten. Es ist daher verboten, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte, wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen zu diesem Zweck anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.
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