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Artikel 11 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 11

Schutz von Sanitätseinheiten und -transportmitteln

(1) Sanitätseinheiten und -transportmittel werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden.

(2) Der Sanitätseinheiten und -transportmitteln gebührende Schutz darf nur dann enden, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Bestimmung zu feindlichen Handlungen verwendet werden. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

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