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Artikel 92 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 92

Artikel 92

Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlußakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

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