vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 84 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 84

Anwendungsvorschriften

Die Hohen Vertragsparteien übermitteln einander so bald wie möglich durch den Verwahrer und gegebenenfalls durch die Schutzmächte ihre amtlichen Übersetzungen dieses Protokolls sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die sie erlassen, um seine Anwendung zu gewährleisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)