ABSCHNITT II
HILFSMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ZIVILBEVÖLKERUNG
Artikel 68
Artikel 68
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet auf die Zivilbevölkerung im Sinne dieses Protokolls Anwendung und ergänzt die Artikel 23, 55, 59, 60, 61 und 62 sowie die anderen einschlägigen Bestimmungen des IV. Abkommens.
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