Artikel 53
Schutz von Kulturgut und Kultstätten
Unbeschadet der Bestimmungen der Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist es verboten,
- a) feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören,
- b) solche Objekte zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden oder
- c) solche Objekte zum Gegenstand von Repressalien zu machen.
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