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Artikel 36 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 36

Neue Waffen

Jede Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.

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