vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 24

Schutz von Sanitätsluftfahrzeugen

Sanitätsluftfahrzeuge werden nach Maßgabe dieses Teiles geschont und geschützt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte