Artikel 1
- 1. Die gesetzliche Regelung der Sammlung von Spenden zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke ist, soweit sich nicht aus speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes anderes ergibt, Sache der Länder.
- 2. Eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, derartige Sammlungen mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu verbinden, fällt als Regelung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
Schlagworte
Öffentliche Sammlungen
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10000744
Dokumentnummer
NOR12010326
alte Dokumentnummer
N11982171940
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