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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Artikel 1

  1. 1. Die gesetzliche Regelung der Sammlung von Spenden zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke ist, soweit sich nicht aus speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes anderes ergibt, Sache der Länder.
  2. 2. Eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, derartige Sammlungen mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu verbinden, fällt als Regelung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.

Schlagworte

Öffentliche Sammlungen

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10000744

Dokumentnummer

NOR12010326

alte Dokumentnummer

N11982171940

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