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Artikel 5 Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Artikel 5

(1) Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde haften für alle Schäden, die der österreichische Experte bei Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten zufügt. Hinsichtlich solcher Schäden werden die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde den österreichischen Experten schad- und klaglos halten.

(2) Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde haben nur dann das Recht, vom österreichischen Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

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