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Artikel 8 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats nach dem Austausch der Notifizierung in Kraft, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens von den beiden Regierungen erfüllt wurden.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird danach stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Gültigkeit oder Dauer der nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen werden von der Beendigung dieses Abkommens nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Jakarta am 27. Oktober 1980 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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