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Artikel 15 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15

(1) Der Entsendestaat kann unter den in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Bedingungen und Formen

  1. a) Liegenschaften, Gebäude oder Gebäudeteile, die für den Bedarf der konsularischen Vertretung oder als Wohnung der Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Entsendestaates sind, bestimmt sind, als Eigentum oder zur Nutzung erwerben oder besitzen;
  2. b) für dieselben Zwecke Gebäude oder Gebäudeteile errichten;
  3. c) die in den lit. a und b erwähnten Rechte oder Vermögen veräußern.

(2) Der Entsendestaat ist nicht von der Verpflichtung befreit, die für das Gebiet, in dem sich die Liegenschaften befinden, geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug auf das Bauwesen, die Stadtplanung und den Denkmalschutz zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009990

alte Dokumentnummer

N1198047615L

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