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Artikel 6 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 6

Die während der Ausstellung aus den vorübergehend eingeführten Waren bei der Vorführung von ausgestellten Maschinen oder Apparaten anfallenden Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Anhangs in der gleichen Weise, als wären sie vorübergehend eingeführt, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 7.

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