Artikel 2
Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
- a) Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
- b) Waren, die für die Schaustellung ausländischer Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet werden sollen, wie
- i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
- ii) Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs- und Einrichtungsgegenstände und elektrische Ausstattung für die ausländischen Pavillons und Stände der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär für die Abteilung eines teilnehmenden ausländischen Staates zugewiesenen Räumlichkeiten;
- iii) Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien und Beförderungsmittel, die für die Ausstellungsarbeiten benötigt werden;
- iv) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate.
- c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.
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