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Artikel 11 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Anhangs können die Gebiete der vertragschließenden Länder, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

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