Artikel 35
Dieses Abkommen steht einerseits jedem Staat, der entweder Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder als Nichtmitglied der UNO Mitglied des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Mitglied der Internationalen Atomenergie-Organisation ist, und anderseits jedem anderen Staat, dessen Beitrittsansuchen mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalsversammlung des Büros stimmberechtigten vertragschließenden Parteien genehmigt wurde, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt und werden mit dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009701
alte Dokumentnummer
N1198014939R
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