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Artikel 35 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 35

Dieses Abkommen steht einerseits jedem Staat, der entweder Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder als Nichtmitglied der UNO Mitglied des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Mitglied der Internationalen Atomenergie-Organisation ist, und anderseits jedem anderen Staat, dessen Beitrittsansuchen mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalsversammlung des Büros stimmberechtigten vertragschließenden Parteien genehmigt wurde, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt und werden mit dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009701

alte Dokumentnummer

N1198014939R

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