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ARTIKEL XXI Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

ARTIKEL XXI

Stellt der von einem Weltraumgegenstand verursachte Schaden eine Gefahr großen Ausmaßes für Menschenleben dar oder beeinträchtigt er ernsthaft die Lebensbedingungen der Bevölkerung oder das Funktionieren lebenswichtiger Zentren, so prüfen die Vertragsstaaten, insbesondere der Startstaat, die Möglichkeit, dem geschädigten Staat auf sein Ersuchen angemessene und rasche Hilfe zu leisten. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009552

alte Dokumentnummer

N1198013833P

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