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Artikel 5 Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.

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