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Artikel 1 Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 1

Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.

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