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Artikel 6 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1978

Artikel 6

Das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte österreichische Personal verpflichtet sich auf Grund privatrechtlicher Verträge, welche es mit der Republik Österreich oder mit einer von der Republik Österreich mit Aufgaben der Entwicklungshilfe betrauten, mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Institution abgeschlossen hat, in der Republik Kenia keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

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