Artikel 33
(1) Nimmt ein Ausschußmitglied nach einstimmiger Feststellung der anderen Mitglieder seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit nicht mehr wahr, so teilt der Vorsitzende des Ausschusses dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der daraufhin den Sitz des betreffenden Mitgliedes für frei geworden erklärt.
(2) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines Ausschußmitgliedes unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der den Sitz vom Tag des Todes oder vom Wirksamwerden des Rücktritts an für freigeworden erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009094
alte Dokumentnummer
N1197813641R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)