Artikel 31
(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009092
alte Dokumentnummer
N1197813639R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)