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Artikel 21 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 21

Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Schlagworte

Versammlungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009082

alte Dokumentnummer

N1197813629R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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