vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978) Weitere Vorbehalte von Chile und Großbritannien

Artikel 12

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.

(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.

Schlagworte

Bewegungsfreiheit, Freizügigkeit der Personen, Reisefreiheit, Aufenthaltsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009073

alte Dokumentnummer

N1197813620R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte