Siehe dazu auch: Art. 1 Abs. 2 und Art. 55 der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956; Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, BGBl. Nr. 590/1978.
TEIL I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Siehe dazu auch:
Art. 1 Abs. 2 und Art. 55 der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956;
Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, BGBl. Nr. 590/1978.
Schlagworte
Mandatsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009062
alte Dokumentnummer
N1197813609R
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