vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 4 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 4

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren eine von dem Staat in einem nicht völkerrechtlichen Vertrag eingegangene Verpflichtung betrifft und die Verpflichtung im Gerichtsstaat zu erfüllen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  1. a) wenn der Vertrag zwischen Staaten geschlossen worden ist,
  2. b) wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben,
  3. c) wenn der Vertrag von dem Staat in seinem Hoheitsgebiet geschlossen worden ist und die Verpflichtung des Staates seinem Verwaltungsrecht unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008714

alte Dokumentnummer

N1197614932S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)