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ARTIKEL 2 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 2

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar

  1. a) durch internationale Vereinbarung,
  2. b) durch ausdrückliche Bestimmung in einem schriftlichen Vertrag oder
  3. c) durch nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich erklärte Zustimmung.

Schlagworte

Immunitätsverzicht

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008712

alte Dokumentnummer

N1197614930S

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