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Artikel 7 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1976

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia haften für alle Schäden, welche die österreichischen Experten bei Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden werden die zuständigen Behörden von Malaysia die österreichischen Experten schadlos halten.

(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia haben nur dann das Recht, von österreichischen Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

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