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Artikel IX Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1976

Artikel IX

Die Republik Bolivien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die Corporacion Minera de Bolivia die Führung der Ausbildungsstätte nach Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebsaufnahme übernimmt und widmungsgemäß in Eigenregie weiterführt.

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