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Artikel IV Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1976

Artikel IV

Die Republik Bolivien stellt zur Verfügung:

  1. a) einen Ko-Direktor und den österreichischen Ausbildern zur Seite stehendes, zahlenmäßig ausreichendes und im Sinne dieses Abkommens für die spätere Übernahme der Ausbildungsstätte entsprechend geeignetes Personal,
  2. b) eine angemessene Zahl von Angestellten und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten und fortlaufenden Lehr-, Werkstätten- und Verwaltungsbetriebes der Ausbildungsstätte.

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