Artikel IV
Die Republik Bolivien stellt zur Verfügung:
- a) einen Ko-Direktor und den österreichischen Ausbildern zur Seite stehendes, zahlenmäßig ausreichendes und im Sinne dieses Abkommens für die spätere Übernahme der Ausbildungsstätte entsprechend geeignetes Personal,
- b) eine angemessene Zahl von Angestellten und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten und fortlaufenden Lehr-, Werkstätten- und Verwaltungsbetriebes der Ausbildungsstätte.
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