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Anlage2 Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1972

ANHANG II

zum Abkommen betreffend den Geologischen Dienst von Rwanda

Anlage2

Den Experten gewährte Begünstigungen

Die Regierung von Rwanda gewährt den österreichischen und schweizerischen Experten eine Befreiung von allen Steuern, Gebühren und Abgaben, die nicht die Entlohnung für eine erbrachte besondere Dienstleistung darstellen, in bezug auf:

1. Entlohnungen und sonstige Begünstigungen, die nicht zu Lasten der Regierung von Rwanda gehen und die den Experten auf Grund ihrer offiziellen Funktionen in Rwanda gewährt wurden;

2. die Einfuhr der nachstehenden, für die Einrichtung der Experten bestimmten Gegenstände:

Falls die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen abgabenfrei eingeführten Gegenstände vor Ablauf des Befreiungszeitraumes in Rwanda an Personen abgegeben werden, die kein Anrecht auf Befreiung haben, hat der Abgebende vor der Abgabe den nach dem Wert zum Zeitpunkt der Abgabe berechneten Einfuhrzollbetrag zu entrichten.

3. Die Einfuhr von Geräten, Gütern, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die für die Dienstverrichtung der Experten als erforderlich anerkannt werden;

4. die Einfuhr von für die Experten sowie ihre Familien notwendigen Heilmitteln und pharmazeutischen Spezialitäten;

5. die Ausfuhr der vorstehend unter 2, 3 und 4 erwähnten Güter anläßlich der Abreise der dort erwähnten Personen aus Rwanda;

6. die der Regierung von Rwanda zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen werden von allen Zöllen oder Abgaben befreit, die normalerweise bei der Einfuhr erhoben werden.

Die Regierung von Rwanda wird dafür Sorge tragen, daß die Zoll- und sonstigen Formalitäten, die auf die vorstehend unter 2, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Einfuhren Anwendung finden, möglichst rasch erledigt werden.

Die Regierung von Rwanda verpflichtet sich außerdem:

7. die von den österreichischen und schweizerischen Behörden für ihre jeweiligen Experten und ihre Familien beantragten Ein- und Ausreisevisa gebührenfrei zu erteilen;

8. den Experten eine Tätigkeitsbescheinigung auszustellen, die ihnen jedwede Unterstützung der staatlichen Dienststellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sichert;

9. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe allenfalls verursachen, sofern diese Schäden nicht absichtlich herbeigeführt wurden oder die Folge einer groben Fahrlässigkeit sind;

10. ihre Sicherheit zu gewährleisten.

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